Checkliste Fettabscheider

Checkliste Fettabscheider
Auszüge aus der DIN 4040-100

Wartung
Die Abscheideranlage ist jährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu warten.

Überprüfung (Generalinspektion)
Vor Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung durch einen Fachkundigen auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgerechten Betrieb zu prüfen.

Es müssen mindestens folgende Punkte geprüft, bzw. erfasst werden:

  • Bemessung der Abscheideranlage
  • Baulicher Zustand und Dichtheit der Abscheideranlage
  • Zustand der Innenwandflächen bzw. der Innenbeschichtung, der Einbauteile und der elektrischen Einrichtungen, falls vorhanden
  • Ausführungen der Zulaufleitung der Abscheideranlage als Lüftungsleitung über Dach nach Din EN 1825-2:2002-05, 7.4.
  • Vollständigkeit und Plausibilität der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der entnommenen Inhaltsstoffe der Abscheideranlage
  • Vorhandensein und Vollständigkeit erforderlicher Zulassungen und Unterlagen (Genehmigungen, Entwässerungspläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen nach DIN EN 12056-5 bzw. DIN 18381)


Über die durchgeführte Überprüfung ist ein Prüfbericht unter Angabe eventueller Mängel zu erstellen. Wurden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Checkliste Fettabscheider
Auszüge aus der DIN 4040-100

Entsorgung
Die Entsorgungsintervalle sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges (halbes Schlammfangvolumen) und des Abscheiders (Fettsammelraum) nicht überschritten werden

Betriebstagebuch
Ein Betriebstagebuch ist zu führen, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ereignisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe, sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren ist.

Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen.

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